Leben mit Behinderung: Die wichtigsten Fragen zum Behinderten-Pauschbetrag
Wer hat Anspruch, welche Gesetze gelten und was du sonst noch wissen solltest.
Das Thema Steuern ist für viele ein weites Feld. Allein schon der Gedanke daran kann eine Qual sein. Papierkram, Behördengänge und eine Hotline, die nur wenige Stunden am Tag erreichbar ist - wer möchte sich schon freiwillig mit so etwas herumplagen?
Eben - die wenigsten. Doch das Problem ist, dass nicht jeder die Wahl hat. Viele sind dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und viele sehen sich in Anbetracht der knappen Kasse dazu gewzwungen, eine Erklärung einzureichen, um sich wenigstens einen kleinen Geldsegen zu sichern.
Vor allem Menschen mit einem Handicap oder auch Angehörige haben oft Probleme bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Welche Gesetze gelten für sie, wer hat überhaupt Anspruch und welche Steuererleichterungen gelten? Wir haben uns auf die Suche begeben und die wichtigsten Fragen beantwortet.
Welche Steuervorteile gibt es?
Grundsätzlich haben Menschen mit Handicap die Möglichkeit, den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Andernfalls können sie ihre einzelnen Kosten auch als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, sofern sie die eigene zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung und beträgt zwischen 310 Euro und 3.700 Euro.
Welche Kosten deckt der Behinderten-Pauschbetrag ab?
Im Prinzip deckt der Pauschbetrag sämtliche Kosten ab, die anfallen, um wiederkehrende Alltags-Verrichtungen zu bewältigen. Hinzu kommen Aufwendungen für die Pflege. Übrigens spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, welche Pflugestufe vorliegt. Zu guter Letzt werden mit dem Behinderten-Pauschbetrag Ausgaben für Medikamente, Heilmittel und Hilfsleistungen abgegolten.
Behinderten-Pauschbetrag und andere Kosten zusammen absetzen
Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag, der vor allem für wiederkehrende Verrichtungen gilt, können noch Kosten für sogenannte atypische Belastungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Ein Kennzeichen für eine atypische Belastung ist, dass diese nicht regelmäßig auftritt.
Atypische Belastungen sind beispielsweise
- Maßnahmen für einen Umbau (Auto, Haus etc.)
- Reisebegleitung
- Umzugskosten
- Kurkosten
- Krankheitskosten
- hauswirtschaftliche Dienstleistungen
- etc.
Höhe des Behinderten-Pauschbetrags
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags orientiert sich immer am Grad der Behinderung, der von einem Gutachter bestimmt wird. Dieser ist auf das gesamte Kalenderjahr bezogen, auch dann, wenn das Handicap gar nicht den ganzen Zeitraum über vorhanden war. Der Pauschbetrag kann von Personen mit einem GdB unter 25 nicht in Anspruch genommen werden.
Pauschbeträge in Abhängigkeit zum Grad der Behinderung:
- von 25 bis 30 Höhe 310 Euro
- von 35 bis 40 Höhe 430 Euro
- von 45 bis 50 Höhe 570 Euro
- von 55 bis 60 Höhe 720 Euro
- von 65 bis 70 Höhe 890 Euro
- von 75 bis 80 Höhe 1.060 Euro
- von 85 bis 90 Höhe 1.230 Euro
- von 95 bis 100 Höhe 1.420 Euro
Wer hat überhaupt Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag?
Jeder, der einen Grad der Behinderung nachweisen kann, hat auch Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag. Voraussetzung ist, dass jemand länger als sechs Monate gesundheitlich eingeschränkt ist.
Der Behinderten-Pauschbetrag kann auch auf andere Personen übertragen und von Eheleuten oder Elternteilen in Anspruch genommen werden. Übrigens kann der Pauschbetrag bis zu zwei Jahre rückwirkend steuerlich geltend gemacht werden.
Wie wird eine Behinderung nachgewiesen?
In der Regel weist das Versorgungsamt ein Handicap nach. Personen mit einem GdB von 50 erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Bis zu einem GdB von 45 wird ein Feststellungsbescheid ausgestellt. Das Finanzamt muss diese Schreiben dann akzeptieren. Bei hilflosen Personen mit dem Vermerk “H” oder “BI” ist auch der Bescheid der Pflegekasse ausreichend.
Kinder mit Handicap und die Steuererklärung
Wer ein Kind mit Handicap hat, dessen Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten ist, kann als Elternteil von Steuervorteilen profitieren. Eine Altersbeschränkung gibt es diesbezüglich nicht.
In Deutschland können Betroffene zahlreiche Steuererleichterungen in Anspruch nehmen:
- Kinderbetreuungskosten: zwei Drittel (max. 4.000 Euro) können als Sonderausgaben angesetzt werden; als Nachweis genügt der Behindertenausweis
- außergewöhnliche Belastungen: Heimkosten, Ausgaben für einen ambulanten Pflegedienst und Co. werden vom Finanzamt berücksichtigt
- Behinderten-Pauschbetrag: Mehraufwendungen werden mit diesem abgegolten
- Kindergeld und Kinderfreibetrag: kann auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres in Anspruch genommen werden (weitere Steuererleichterungen in Bezug auf Kinderzulage)
- Pflege-Pauschbetrag: Eltern, die ein Kind mit Schwerbehindertenausweis und Kennzeichen “H” oder Pflegegrad 4 oder 5 haben, können Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro geltend machen