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Steuern sparen mit der Werbungskostenpauschale

1.200 Euro Werbungskostenpauschale nutzen oder höhere Werbungskosten absetzen → Alles, was Du wissen musst!

Update zur Werbungskostenpauschale

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 erhöht sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2022 von bislang 1000 Euro auf nun 1.200 Euro pro Jahr. Dies ist die erste Erhöhung der Werbungskostenpauschale seit 2011.

Was sind Werbungskosten?

Aufwendungen aus beruflicher Veranlassung gehören zu den wichtigsten Abzugspositionen in Deiner Steuererklärung. Du bewirbst Dich auf Stellenanzeigen, kaufst Fachliteratur und fährst zu Vorstellungsgesprächen. Vielleicht ziehst Du für einen neuen Job sogar um. Du pendelst zur Arbeit und schaffst Dir Arbeitskleidung an. Oder Du richtest Dir zu Hause ein häusliches Arbeitszimmer ein, mit neuem Computer und Schreibtisch. Du machst Fortbildungen, Dienstreisen und schließt berufliche Versicherungen ab.

Laut § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind“. Das bedeutet für Dich als Arbeitnehmer, dass Werbungskosten bei der Festsetzung Deiner Steuern von Deinem Arbeitslohn abgezogen werden und somit Deine Steuerlast senken.

Eine leuchtende Glühbirne mit Euro-Zeichen auf gelbem Untergrund.

Werbungskostenpauschale

Du kannst Deine beruflichen Ausgaben in der Steuererklärung in Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) einzeln ansetzen und dem Finanzamt mit Belegen nachweisen. Wenn Deine Werbungskosten den Betrag von 1.200 im Jahr nicht überschreiten, brauchst Du hingegen keine Nachweise und musst in Deiner Steuererklärung auch nichts extra ankreuzen. Denn um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten, berücksichtigt das Finanzamt automatisch bei jedem Arbeitnehmer die sogenannte Werbungskostenpauschale - auch bekannt als Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Seit 2011 lag dieser Pauschbetrag bei 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 erhöht sich die Pauschale um 200 Euro und liegt nun rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 bei jährlich 1.200 Euro.

Grundlagen

Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, auf dessen ungekürzte Summe Du einen Rechtsanspruch hast. Das bedeutet: Selbst, wenn Du nicht das ganze Jahr über gearbeitet hast oder nur geringe Kosten angefallen sind, zieht das Finanzamt den vollen Betrag von 1.200 Euro von Deinen Einnahmen ab. Die Werbungskostenpauschale wird bereits anteilig beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer durch Deinen Arbeitgeber berücksichtigt. Deshalb ist es umso wichtiger eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Du nicht das ganze Jahr über gearbeitet hast – nur so kannst Du die gesamte Pauschale steuerlich geltend machen.

Mehrere Arbeitsverhältnisse

Die Werbungskostenpauschale steht jedem Steuerpflichtigen pro Kalenderjahr ein einziges Mal zu. Wenn Du mehrere Arbeitsverhältnisse hast, kannst Du die Pauschale also nicht zwei Mal geltend machen. Bei zwei Tätigkeiten mit derselben Einkunftsart (zum Beispiel Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit) kannst Du entweder insgesamt 1.200 Euro Werbungskostenpauschale ansetzen oder (wenn Du für beide Jobs zusammengerechnet höhere Werbungskosten hast als 1.200 Euro) Du kannst sie einzeln angeben und vom Finanzamt in tatsächlicher Höhe steuermindernd berücksichtigen lassen. Dafür benötigst Du dann Nachweise.

Wenn Du sowohl Arbeitnehmer bist als auch selbstständig tätig, werden Deine Aufwendungen aufgeteilt in Werbungskosten (Tätigkeit als Arbeitnehmer) und Betriebsausgaben (selbstständige Tätigkeit).

Folgende Kosten sind Beispiele für Werbungskosten

  • Arbeitsmittel, die Du zu mindestens 90 % beruflich nutzt, kannst Du in voller Höhe steuerlich absetzen. Arbeitsmittel sind zum Beispiel Arbeitskleidung, Büromaterialien, Büroausstattung und Fachliteratur.
  • Bewerbungskosten
  • Dienstreisen
  • Doppelte Haushaltsführung: Wenn Du beruflich bedingt eine Zweitwohnung beziehst, kannst Du im Rahmen der doppelten Haushaltsführung monatlich bis zu 1.000 Euro Unterkunftskosten absetzen. Darüber hinaus kannst Du Umzugskosten, Einrichtung und Familienheimfahrten absetzen.
  • Fahrtkosten: Für viele Steuerpflichtige machen Fahrtkosten den größten Teil ihrer Werbungskosten aus. Die Pendlerpauschale berücksichtigt pro Arbeitstag jeden vollen gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 30 Cent. Pro Arbeitstag ist die einfache Entfernung, also entweder Hin- oder Rückweg absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du mit dem PKW, Fahrrad oder ÖPNV zur Arbeit fährst. Ab dem 1. Januar 2022 steigt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer der einfachen Wegstrecke auf 38 Cent. Insgesamt sind bis zu 4.500 Euro Fahrtkosten absetzbar. Es gibt aber Fälle, in denen auch höhere Beträge absetzbar sind: Du fährst mit dem eigenen Auto oder Dienstwagen und hast höhere Kosten oder die tatsächlichen Kosten für den ÖPNV liegen über der Höchstgrenze oder es handelt sich um Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
  • Häusliches Arbeitszimmer: Hast Du ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer? Als Arbeitnehmer kannst Du Ausgaben bis zu 1.250 Euro im Jahr geltend machen. Bei Selbstständigen sind die Ausgaben für das Arbeitszimmer unbeschränkt als Betriebsausgaben von der Steuer abziehbar.
  • Home-Office-Pauschale: Mit der neuen Pauschale kannst Du für jeden Home-Office-Tag pauschal 5 Euro in Deiner Steuererklärung ansetzen.
  • Kontoführungsgebühren: Für Kontoführungsgebühren kannst Du eine jährliche Pauschale von 16 Euro ansetzen.
  • Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände und Gewerkschaften
  • Telefon- und Internetkosten
  • Umzugskosten für beruflich bedingte Umzüge
  • Fort- und Weiterbildung, Umschulung, Zweitstudium und zweite Berufsausbildung

Tipp: In diesem Artikel findest Du weitere Informationen über alle berufsbedingten Kosten, die Du als Arbeitnehmer von der Steuer absetzen kannst!

Minijobs

Minijobber können den Werbungskostenpauschbetrag nicht in Anspruch nehmen. Arbeitgeber führen bei Minijobs bis 450 Euro nämlich in der Regel 2 Prozent als pauschale Lohnsteuer ans Finanzamt ab. Das Besondere an der Pauschalbesteuerung ist, dass die Steuer nicht von Dir, sondern von Deinem Arbeitgeber gezahlt wird. Deshalb ist Dein Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung steuerfrei und spielt in Deiner Steuererklärung keine Rolle. Das bedeutet im Gegenzug auch, dass Du gegenüber dem Finanzamt keine Werbungskosten geltend machen kannst.

Rentner & Pensionäre

Auch Rentner und Pensionäre können Werbungskosten steuerlich geltend machen, die im Zusammenhang mit ihrer Rente oder Pension entstehen.

Eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro im Jahr wird automatisch vom steuerpflichtigen Teil der Rente abgezogen. Dies gilt auch für die Versorgungsbezüge von Pensionären oder Betriebsrentnern. Bei den 102 Euro handelt es sich ebenfalls um einen Jahresbetrag. Das bedeutet, Dir steht der volle Betrag zu, auch wenn Du erst im Laufe des Jahres in Rente oder Pension gehst. Wenn Deine tatsächlichen Aufwendungen 102 Euro übersteigen, kannst Du sie in Anlage R (Renten und andere Leistungen) angeben und in voller Höhe absetzen. Werbungskosten für Rentner und Pensionäre wären zum Beispiel:

  • Rechtsberatung und Prozesskosten in Zusammenhang mit Deiner Rente bzw. Pension
  • Renten- und Versicherungsberatung
  • Steuerberatung bei der Ermittlung Deiner Renteneinkünfte oder Versorgungsbezüge
  • Telefon- und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit obigen Punkten entstehen
  • Beiträge für Gewerkschaften und Berufsverbände

Die Beträge der Werbungskostenpauschalen für Renten und für Versorgungsbezüge sind zwar gleich hoch, aber nicht identisch. Wenn Du neben Deiner Pension auch eine Rente beziehst, kannst Du jeweils 102 Euro in Deiner Steuererklärung geltend machen.

Erhältst Du sowohl Versorgungsbezüge (z.B. aus einer Betriebsrente) als auch Arbeitslohn aus einer aktiven beruflichen Tätigkeit, gewährt Dir das Finanzamt sowohl den Arbeitnehmer-Pauschbetrag als auch die Werbungskostenpauschale für Versorgungsbezüge.

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